Ergänzte Handlungsempfehlung der DRV-Bund zur Beitagsnachzahlung durch CGZP-Tarifanwender

30. Juni 2011 Mehr

Nachdem der GKV Spitzenverband der Krankenkassen Ende Mai 2011 mit einem Rundschreiben an die Krankenkassen erstmalig konkrete Äußerungen zur ”Realisierung von Beitragsansprüchen aufgrund der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)” abgegeben haben, wurde nun eine neue – weitgehend ergänzte – “Handlungsempfehlung” seitens der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) veröffentlicht.
Die Handlungsempfehlung enthält im Wesentilchen einen neuen Punkt, der die Ermittlung des Differenzlohns mittels fester Pauschalen, wie sie bereits seit Monaten diskutiert werden, erläutert.

Konkrete und durchschnittliche Vergleichslohnermittlungen  bleibt unverändert
Wie bereits in den bisherigen Informationen der Sozialversicherer bleibt die konkrete Ermittlung von Equal-Pay als Regelfall (1) unverändert, wie auch die “Durschnittsberechnung” in Form des ”Stufenmodells” mit Gruppenbildung und repräsentativen Stichproben.

Auch zur Stundung von Beitragszahlungen (auch ohne konkrete vorherige Festlegung der Höhe) und zur Erhebung von Säumniszuschlägen enthält die Handlungsempfehlung nichts Neues.
Die arbeitnehmerbezogene Meldung der Nachzahlungen über DEÜV bleiben unverändert, wie auch die ausnahmsweisn Möglichkeit der Zahlung als einmalig geleistetes Arbeitsentgelt (mit Sondermeldung Grund 54) im Falle eines Bescheides der DRV beibehalten wird.
Neu ist die Klarstellung der DRV, dass die Rentenversicherungsträger sicher stellen werden, dass alle Beschäftigten die entsprechenden Meldungen über die erstatteten Beträge erhalten, um ggf. zusätzliche Leistungen zu erhalten.

Neu: “Ermittlung der Arbeitsentgelte unter Berücksichtigung einer Pauschale”
Als dritter möglicher Weg offeriert die neue Handlungsempfehlung der DRV-Bund (Stand: 23.06.2011) die Ermittlung des Vergleichslohns mittels pauschaler Erhöhung der bereits geleisteten Arbeitsentgelte, wobei diese Ermittlungsart – laut Handlungsempfehlung – nur mit Zustimmugn des zuständigen Rentenversicherungsträgers und wenn die anderen Ermittlungsmethoden “nicht möglich sind”, erfolgen darf. Erkennbar anhand der exemplarischen Aufzählung der Gründe für eine Pauschalberechnung soll dies nur in besonderen Ausnahmefällen erfolgen.
Ausgangspunkt ist eine Pauschale in Höhe von 24 %, um welche die tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte zu erhöhen sind, um auf den Vergleichslohn zu kommen. Bei übertariflicher Zahlung ist der jeweilige CGZP-Tariflohn um 27 % zu erhöhen und mit dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt in Differenz zu setzen.

Trotz ergänzender Informationen bleiben viele grundlegende Fragen offen
Auch die nun ergänzte Handlungsempfehlung ändert nichts daran, dass die als Regelfall angesehene konkrete Ermittlung des Vergleichslohns derzeit faktisch unmöglich ist. Mangels genauer Festlegung seitens der Sozilaversicherer was zu den maßgeblichen Entgelten gehört, d.h. welche Lohnbestandteile einzubeziehen bzw. bei der Vergleichsberechnung anzusetzen sind, bleibt eine konkrete Abrechnung derzeit unmöglich.
Offen bleibt auch, wie die Situation bei der konkreten Vergleichslohnermittlung ist, wenn keine Vergleichsmitarbeiter im Entleiherbetrieb beschäftigt sind, was nach den gesetzlichen Regelungen des AÜG dazu führt, dass das vereinbarte Arbeitsengelt maßgeblich ist, d.h. nichts nachgezahlt werden muss.
Genau diese Fälle werden aber bei den “erleichterten Ermittlungswegen” als “Ausreißer” ausgeklammert, so dass das Ergebnis für die betroffenen Unternehmen erkennbar schlechter ausfällt, als es in der Realität wäre. – Bleibt abzuwarten, ob die Sozialversicherer demnächst einmal konkrete Aussagen über die konkrete Berechnung der Vergleichsentgelte treffen, die bisher noch nahezu völlig unerläutert sind.


Redaktion / Handlungsempfehlung der DRV-Bund vom 23.06.2011    


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Kategorie: Informationen, Sozialversicherungen

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