Schreiben der Regionaldirektionen nur Vorboten – HEGA der BA sieht weitere erlaubnisrechtliche Schritte vor
Die aktuellen Schreiben der Regionaldirektionen als Erlaubnisbehörden an die von der CGZP-Tarifunfähigkeit betroffenen Unternehmen mit Fristsetzung zur Auskunft über Beitragsnachmeldungen und -zahlungen sind nur Vorboten weiterer “erlaubnisrechtliche Konsequenzen”, welche die Bundesagentur für Arbeit den Regionaldirektionen in einer aktuellen Handlungs- und Geschäftsanweisung (HEGA) zum “Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010″ festgelegt hat.
Aktuelle HEGA der BA stellt falsche Rechtslage als Ausgangssituation dar
In ihrer aktuellen Handlungs- und Geschäftsanweisung ”HEGA 05/11 – 03 – Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010 zur Tarifunfähigkeit der CGZP” offeriert die Bundesgenatur für Arbeit zunächst einmal ihre rechtliche Unkenntnis, da es kein “Urteil” zur CGZP-Tarifunfähigkeit gibt. Als ”Ausgangssituation” wird dann entgegen dem von fast allen Arbeitsgerichten (u.a. ArbG Aachen, ArbG Berlin, ArbG Bautzen, ArbG Bamberg, ArbG Bayreuth, ArbG Bielefeld, ArbG Freiburg, ArbG Hagen, ArbG Iserlohn, ArbG Kaiserlslautern, ArbG Köln, ArbG Limburg, ArbG Leipzig, ArbG Postdam, ArbG Siegen, ArbG Suhl, ArbG Ulm, ArbG Wuppertal …) sowie in den bisheren Landesarbeitsgerichtsentscheidungen (siehe z.B. LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011) abgelehnten Gegenwartsbezug des BAG-Beschlusses dieser dennoch als tatsächliche Rechtslage dargestellt. Das zur Frage der CGZP-Tarifunfähigkeit für die Jahre 2005-2009 laufende, d.h. noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Statusverfahren bestätigt die fehlende Feststellung des BAG für die Vergangenheit zur CGZP-Tarifunfähigkeit.
Klar und deutlich ist bereits an dieser Stelle die HEGA falsch und entbehrt damit jeglicher rechtlicher Basis.
BA offeriert “Neutralitätsgebot” gegeüber “Kunden” nicht aber gegenüber Verleihern
In einem weiteren Abschnitt legt die ab 20.05.2011 geltende HEGA die “versicherungsrechtlichen Konsequenzen” als gesicherte Rechtslage dar, die von den Sozialversicherern in deren Pressemitteilung vom 18.03.2011 sowie deren Anschreiben an die betroffenen Erlaubnisinhaber teilweise noch als “Rechtsauffassung” deklariert waren. Sehr umstrittene und von fast allen Juristen klar als verjährt angesehene Ansprüche auf Beitragsnachmeldung und -entrichtung für die Zeit vor 01.01.2007 werden weiterhin ohne nähere stichhaltige Begründung gefordert. – Wenn auch für viele Zeitarbeitsunternehmen positiv, jedoch ebenfalls im Vorgriff auf kommende Gerichtsentscheidungen begründet die BA in ihrer aktuellen HEGA die Wirksamkeit der mehrgliedrigen AMP-CGB-Tarifverträge und weist an, “in Arbeitsverhältnisse bei Verleihern, die den aktuellen Tarifvertrag des AMP anwenden, kann ohne Einschränkungen vermittelt werden”.
Gegenüber den Leiharbeitnehmern als “Kunden” weist die BA zutreffend zur Frage der Nachforderung von Arbeitsentgelt “Neutralitätsgebot” an. Dieses Neutralitätsgebot wäre jedoch seitens der Regionaldirektionen gegenüber den Verleihern ebenfalls zu wahren, anstatt sich umstrittenen Rechtsauffassungen der Sozialversicherern anzuschließen, die nicht auf rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen beruhen.
Anschreiben der Unternehmen nur 1. Schritt des Vorgehens der Erlaubnisbehörden
Aus der HEGA der BA ergibt sich klar die Strategie, mit welcher den betroffenen Unternehmen Druck gemacht werden soll. – Zunächst werden im Juli 2011 Schreiben an die Unternehmen mit einer Frist zur Beantwortung des Auskunftsverlanges auf Neuberechung und Nachentrichtung von vier Wochen gesandt. Betroffen sind die bereits von der DRV angeschriebenen Firmen sowie die Anwender von AMP- bzw. BOLERO-Tarifverträgen, die den Regionaldirektionen darüberhinaus bekannt sind. Eingeschlossen sind auch die Unternehmen, ”bei denen bekannt ist, dass diese einen Tarifwechsel vom AMP zu einem anderen Tarifvertrag vorgenommen haben”.
Danachwerten die Regionaldirektionen die “Antworten der Auskunftsersuchen aus und leiten ggf. weitere erlaubnisrechtliche Schritte (Auflage, Anhörung zum Widerruf, u.a.) ein”. Bis 30.06.2012 erhält die “Zentrale” der BA dann einen Bericht über die Auskunft der Ergebnisse der Regionaldirektionen.
Klare Fall bezogene “Marschroute” der Regionaldirektionen gegen CGZP-Anwender
Mit einer genauen differenzierten Vorgehensweise in – im wesentlichen – drei Fallgruppen, weist die BA das Vorgehen der Regionaldirektionen in Bezug auf die Tatsachen, welche ”die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber die für die Ausübung der Verleihtätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt” an und erläutert diese.
In der ersten Fallgruppe werden Erlaubnisinhaber, die in angemessener Frist die geschuldeten Differenzbeiträge nachmelden und -zahlen von erlaubnisrechtlichen Konsequenzen befreit.
In gleicher Weise wird mit der zweiten Fallgruppe verfahren, die Nachforderungsansprüche anerkennen und Nachberechnungen vorgenommen haben, aber noch keine Zahlungen geleistet, dafür aber Stundungsvereinbarungen mit den Krankenkassen bzw. der Berufgenossenschaft getroffen haben oder gerade dabei sind, dies zu tun.
Zur dritten Fallgruppe gehören CGZP-Anwender, die ”ihre Pflicht zur Nachentrichtung von Beiträgen grundsätzlich nicht anerkennen”. Hier sollen – sofern bereits Rentenversicherungsprüfungen sowie Feststellungen hieraus vorliegen – entsprechende erlaubnisrechtliche Sanktionen eingeleitet werden; hiervon sind die Fälle nicht betroffen, in denen die Unternehmen unter Vorbehalt zahlen, gleichzeitig aber Rechtsmittel einlegen.
Darüberhinaus wird gegen alle Unternehmen, die ”weiterhin einen nichtigen Tarifvertrag anwenden” erlaubnisrechtliche Konsequenzen eingeleitet.
Erlaubnisrechtliches Vorgehen bei Lohnforderungen und Überprüfungsanträgen
Auch wenn die BA in Ihrer Handlungs- und Geschäftsanweisung (HEGA) nicht unmittelbar Lohnnachzahlungen an die Leiharbeitnehmer fordert, so “kommen erlaubnisrechtliche Konsequenzen (u.a. Auflage, Androhung des Widerrufs) in Betracht”, wenn arbeitsrechtliche Ansprüche aus dem Leiharbeitsverhältnis “erfolgreich von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern geltend gemacht und die Ansprüche festgestellt wurden”. Ob sich die Regionaldirektionen hier – wie bei den Sozialversicherungsforderungen – auch mit nicht rechtskräftig festgestellten Equal-Pay-Forderungen begnügt, wird aus dem Inhalt der HEGA nicht klar.
Sofern Arbeitnehmer im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld “Überprüfungsanträge” bezüglich Ihrer Verdienste aus dem Zeitarbeitsverhältnis mit CGZP-Tarifanwendung stellen, sind diese aufzugreifen und ggf. zu überprüfen.
Heftige Kritik an Instrumentalisierung der Erlaubnisbehörden zur Beitragseintreibung
Bereits die Schreiben der Regionaldirektionen an die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen zur Auskunft zur Nachmeldung und -zahlung von Sozialbeiträgen für Zeiträume, in denen noch keine rechtskräftig festgestellte Tarifunfähigkeit, sondern ein schwebendes arbeitsrechtliches Statusverfahren, das sogar die Gerichte zwingt, Entscheidungen über Equal-Pay-Forderungen (nach § 97 Abs. 5 ArbGG) auszusetzen, hat bei den betroffenen Unternehmen zu großer Empörung geführt.
Die Anweisung der Bundesagentur für Arbeit als “oberste Erlaubnisbehörde” im Rahmen der neuen HEGA sozialversicherungsrechtlich ungesicherte Ansprüche im Wege des Drucks mit gewerberechtlichen Maßnahmen durchzusetzen, veranlasst Unternehmen zu massiver Kritik.
“Entgegen jeglichem Rechtsstaatsprinzip werden hier die Regionaldirektionen als Erlaubnisbehörden von den Sozialversicherungsträgern als Forderungseintreiber missbraucht”, wettert der Experte zu Fragen der CGZP-Tarifunfähigkeit, G. Bauer und kritisiert: “Bevor die Sozialversicherer Forderungen stellen und Druck machen, wäre es an der Zeit, dass man dort zuächst mal seine Hausaufgaben macht und die Unternehmen nicht mit der Berechnung der Equal-Pay-Differenz im Regen stehen läßt”.
Tatsächlich sind noch viele Punkte, die für die konkrete Berechnung der jeweiligen Differenzlöhne maßgeblich sind, ungeklärt, wie z.B. die Anrechnung von Zusatzleistungen bzw. Mehraufwendungen. Hierzu gibt es seitens der Sozialversicherungsträger noch keine klaren Auskünfte, obwohl bereits eine Vielzahl von Unternehmen diesbezüglich – gerade bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) – nachgefragt haben.
Wie sich Unternehmen konkret auf Auskunftsersuchen, Anfragen oder sonstiges Vorgehen der Erlaubnisbehörden verhalten sollten, erläutern die Experten im Rahmen der aktuellen Infoveranstaltungen.
Redaktion / HEGA der BA zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.12.2010
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