GKV Spitzenverband gibt Krankenkassen erste Anweisungen zur Beitragsnachzahlung
Mit aktuellem Rundschreiben vom 25.05.2011 zur “Realisierung von Beitragsansprüchen aufgrund der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)” hat der GKV Spitzenverband alle Krankenkassen erste konkrete Erläuterungen und Hinweise zur Ermittlung von Equal-Pay-Ansprüchen sowie zur Stundung von Beiträgen und der Erhebung von Säumniszuschlägen kundgegeben.
Interne Krankenkassenanweisung klärt erstmalig einzelne Fragen
Langes Warten, Unsicherheit und viele Fragen führen bei den ehemaligen Anwendern von CGZP-Tarifverträgen zur Unsicherheit bezüglich der von den Sozialversicherern geforderten Beitragsnachmeldungen und -forderungen.
Jetzt schafft ein Rundschreiben der GKV (Spitzenverband der Krankenkassen) vom Mittwoch dieser Woche (25.05.2011) an alle Krankenkassen zumindest insoweit Klarheit, dass die Krankenkassen nun über grundsätzliche Möglichkeiten der Equal-Pay-Berechnung, der Stundung von Beiträgen und Erhebung von Säumniszuschlägen eine “Order” im Sinne eines Rundschreibens erhalten haben.
Stundung von Beiträgen vor Feststellung des konkreten Beitragsanspruchs
Unter Ziffer 2. des Rundschreibens wird die Gewährung von Stundung bereits vor Feststellung des konkreten Beitragsanspruchs mit einer “vorgezogenen oder umgekehrten Stundungsvereinbarung” mit ener als Anlage beigefügten Stundungskonzeption dargestellt. – Inhaltlich bestehen hierzu aber noch viele Fragen und Ungereimtheiten. – Sinn und Zweck ist es den “Einzugsstellen Möglichkeiten auf zu zeigen, betroffenen Unternehmen im Rahmen des gesetzlich Möglichen praktikable und der Situation angemessene Hilfestellungen zu geben”, um die ”mit den anzunehmenden Beitragsnachforderungen einhergehenden Gefahren drohender Insolvenzen auf Seiten der Leiharbeitgeber weitgehend zu vermeiden”.
Säumniszuschlägen entfallen bei Ermittlungsanstrengungen und offenen Fragen
Die von den Sozialversicherern in der Presseerklärung vom 18.03.2011 sowie den Rundschreiben der DRV an die betroffenen Unternehmen im März 2011 gesetzte Frist zur Berechnung von Säumniszuschlägen infolge der Nacherhebung von Beiträgen ab 31.05.2011 bzw. 01.06.2011 ist - entsprechend Ziffer 3. der Ausführungen im GKV-Rundschreiben – in vielen Fällen hinfällig. So werden ”Säumniszuschläge dann nicht erhoben, wenn sich die Ermittlung der Beitragshöhe bei den Arbeitgebern über den 31. Mai 2011 hinaus hinzieht oder eine Ermittlung ohne Zutun des Rentenversicherungsträgers nicht möglich ist und daher bis dahin noch keine Beiträge gezahlt wurden.
Dies dürfte in den meisten bzw. sehr vielen Fällen für die betroffenen Zeitarbeitsunternehmen gelten.
“Voraussetzung für den Wegfall der Berechnung von Säumniszuschlägen im Rahmen der Betriebsprüfungen ist allerdings, dass sich die Verleihfirmen ernsthaft und nachvollziehbar um die Durchführung und den Abschluss entsprechende Ermittlungen bemühen”, lautet das klare Statement des Spitzenverbands der Krankenkassen.
Was müssen betroffene Unternehmen tun?
Während der AMP e.V. seinen Mitgliedsunternehmen rät, auf Schreiben der DRV derzeit nicht zu reagieren, da “der ohnehin umstrittene Termin, den die DRV Bund mit dem 31. Mai 2011 für Nachmeldungen und -zahlungen gesetzt hat, hinfällig” sei, sehen viele Berater einen aktuellen Handlungsbedarf für die Unternehmen, der von vollständiger rechtzeitiger Beitragsnachmeldung und -zahlung innerhalb der gesetzten Frist, bis zu einfachen Auskunfts- und Nachfrageantworten reicht.
Ausgehend davon, dass für die Vergangenheit noch keine rechtskräftige arbeitsgerichtliche Entscheidung vorliegt und damit den Sozialversicherern das nach deren Auffassung gebotene Vorgehen nicht rechtens ist, sieht der Zeitarbeits- und Tarifvertragsexperte Gerd Bauer konkrete Handlungsempfehlungen vor. Dem zufolge ist eine Antwort an die DRV für Unternehmen, die direkt von dort angeschrieben wurden, erforderlich.
Hierin sollte neben der Darlegung der Rechtauffassung zur bislang fehlenden rechtskräftigen Entscheidung für die Vergangenheit mitgeteilt werden, für welchen Zeitraum CGZP-Tarifverträge angewandt wurden.
Da aber keine konkret sichere Berechnung, u.a. mangels Konkretisierung des Umfangs von Equal-Pay-Ansprüchen bzw. mangels Ermittelbarkeit oder Vergleichslöhnen im Entleihunternehmen möglich ist, seien die Sozialversicherer in der Pflicht die Berechnungsgrundlagen zu konkretisieren. Hierzu sollten die Unternehmen in ihrem Antwortschreiben die DRV konkret auffordern.
Redaktion / GKV-Rundschreiben an Krankenkassen vom 25.05.2011 - RS 2011/244
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