LAG Düsseldorf: Wirksamkeit des mehrgliedrigen CGB-Tarifvertrags bestätigt – Ausschlussfrist greift für 2007 bis 2011

8. Dezember 2011 Mehr

Am heutigen Tag (08.12.2011) hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf die Berufung gegen das abweisende Equal-Pay-Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf vom 06.06.2011 bestätigt. Der Kläger hatte Equal-Pay-Ansprüche über insgesamt 43.620,87 Euro für den Zeitraum von Anfang 2007 bis Februar 2011 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010  zur Tarifunfähigkeit der CGZP als Spitzenorganisation nachgefordert. Die Klage wurde bereits vom Arbeitsgericht abgewiesen, da die Forderungen für den Zeitraum 2007 bis einschließlich 2009 aufgrund wirksam vereinbarter Ausschlussfrist erloschen und für 2010/2011 mit der Vereinbarung der so genannten “mehrgliedrigen” Tarifverträge zwischen AMP e.V. und den Einzelgewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) wirksame Tarifverträge Geltung haben.
In der mündlichen Verhandlung der 11. Kammer des LAG Düsseldorf vom 08.12.2011 (Az.: 11 Sa 852/11) wurde die Berufung abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgericht Düsseldorf in vollem Umfang bestätigt.

Klageabweisung der Equal-Pay-Forderung über 43.620 Euro auch in der Berufung
Wie das LAG Düsseldorf in seiner Pressemitteilung vom 08.12.2011 bestätigt, war der Kläger, der bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und als Ableser im Kundenaußendienst der RWE AG eingesetzt war, mit seiner Klage über 43.620, 87 Euro Differenzvergütungen (Lohndifferenz, Überstundenzuschläge, 13. Monatsgehalt und tarifvertraglichen Einmalzahlungen) auch in der Berufungsinstanz erfolglos.

Wirksame Tarifverträge mit CGB-Gewerkschaften vereinbart
Mit dem im Februar 2005 geschlossenen Arbeitsvertrag wurde ursprünglich zwischen den Parteien die Anwendung des früheren INZ-CGZP-Tarifvertrags vereinbart, der dann mit Fusion von MVZ e.V. und INZ e.V. zum AMP e.V.  übergeleitet worden ist in den AMP-CGZP-Tarifvertrag ohne dass es grundsätzlich einer weiteren arbeitsvertraglichen Regelung bedarf. Mit Zusatzvereinbarung vom 29.04.2010 wurden dann die neue mehrgliedrigen Tarifverträge zwischen AMP und den CGB-Einzelgewerkschaften wirksam – wie das LAG nun bestätigt – in den Arbeitsvertrag einbezogen.
Der MTV sei ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Selbst wenn die CGZP tarifunfähig sei, gelte dies nicht für die Einzelgewerkschaften des CGB, wie das LAG Düsseldorf in Übereinstimmung mit der Erstinstanz bestätigt. Damit klärt das LAG Düsseldorf auch die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 3 Ca 3147/10, in der in verwirrender und nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG unverständlicher Weise die Wirksamkeit der mehrgliedrigen CGB-Tarifvertraäge angezweifelt wurde. Bereits das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte hierzu ausgeführt, dass “mit dem Abschluss eines mehrgliedrigen Tarifvertrages nur mehrere gleichlautende Tarifverträge verschiedener Tarifvertragsparteien miteinander äußerlich in einer Urkunde verknüpft werden sollen, auch wenn sie einheitlich bekannt gemacht worden sind (BAG vom 08.11.2006)”.

Mit Umstellung auf CGB-Tarifverträge gelten diese Verfallfristen für Vergangenheit
Von besonderer Bedeutung ist – vor allem für Fälle längerer Beschäftigung – dass mit arbeitsvertraglicher Umstellung auf die wirksamen mehrgliedrigen CGB-Tarifverträge, die auch einzelvertraglich nach der Rechtsprechung des BAG wirksame außergerichtliche  Ausschlussfristen von drei Monaten enthalten, diese neuen ab 2010 geltenden Tarifverträge auch für Ansprüche in der Vergangenheit d.h. vor 2010 gelten. “Die Ansprüche des Klägers bis Ende 2009 seien wegen der wirksamen Ausschlussfrist des durch die Zusatzvereinbarung in Bezug genommenen Manteltarifvertrags zwischen der AMP und den Einzelgewerkschaften des CGB (MTV) verfallen”, verdeutlicht die Pressemitteilung des LAG Düsseldorf  diese Rechtslage.

Ausschlussfrist läuft mit Fälligkeit nicht erst mit BAG-Beschluss
Die “Ausschlussfrist beginnt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 zu laufen”, sondern ab Fälligkeit, bestätigt das LAG Düsseldorf ausdrücklich die Klarstellung des Arbeitsgericht Düsseldorf im Urteil vom 06.06.2011 (4 Ca 8180/10). Die vierte Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf hatte bereits entschieden, dass “etwaige Ansprüche auf Differenzvergütung und Überstundenzuschläge für den Monat Dezember 2009 am 20.01.2010 fällig gewesen wären. Die übrigen konkreten Fälligkeitszeitpunkte können dahingestellt bleiben.” … “Ausgehend von einer Fälligkeit der geltend gemachten Differenzansprüche spätestens am 20.01.2010 hat der Kläger die Ansprüche nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeit geltend gemacht”, so dass diese erloschen sind.
Ferner hat das Arbeitsgericht entsprechend der so genannten “Blue-Pencil”-Entscheidung klar gestellt, dass die Wirksamkeit der ersten außergerichtlichen Ausschlussfrist, die nach den Maßstäben der Inhaltskontrolle zu prüfen ist, isoliert von der zweiten Ausschlussfrist zur gerichtlichen Durchsetzung betrachtet werden muss und es auf eine etwaige Unwirksamkeit der weiteren Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht ankomme.

Urteil wegweisend für richtige Prozesstaktik gegen Equal-Pay-Klagen
Auch diese Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts sowie des Arbeitsgerichts Düsseldorf machen klar, dass die Chancen der Leiharbeitnehmer auf Durchsetzung von Equal-Pay-Ansprüchen bei richtiger Prozessführung immer geringer werden und die Frage der Aussetzungspflicht für Equal-Pay-Ansprüche für die Vergangenheit häufig gar nicht mehr entscheidungserheblich ist.


Redaktion / LAG Düsseldorf (PM vom 08.12.2011)   


Schlagwörter: , , , , , , ,


Kategorie: Gerichtsentscheidungen, Lohnforderungen

Bookmarkdienste:

Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • Print
  • PDF
  • email
  • Facebook
  • TwitThis
  • XING
  • Google Bookmarks
  • del.icio.us
  • Digg
  • LinkedIn
  • Tausendreporter
  • MisterWong